
Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der mh² inspection GmbH. Stand: Juli 2026.
1. Gültigkeit
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen („Geschäftsbedingungen“) sind Bestandteil jedes Angebots der mh² Inspection GmbH („mh²“) und gelten für alle von ihr abgegebenen Angebote und geschlossenen Verträge sowie ausgeführte Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen mit dem Kunden und auch dann, wenn nicht jeweils gesondert darauf Bezug genommen wird.
1.2 Änderungen bzw. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift des Geschäftsführers und des Prokuristen der mh². E-Mail genügt nicht der Schriftform.
1.3 Entgegenstehenden oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen der mh² gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote der mh² sind freibleibend, insbesondere bezüglich der Verfügbarkeit der notwendigen Mitarbeiter.
2.2 Die angebotenen Arbeiten der mh² werden gemäß den Spezifikationen des Angebotes entweder auf Tagessatzbasis oder als Festpreis abgerechnet.
2.3 Der angebotene Tagessatz Offshore basiert auf einem 12-stündigen Arbeitstag entsprechend der gültigen gesetzlichen Regelungen. Transferzeit ist als Arbeitszeit zu betrachten. Im Tagessatz Offshore ist jeweils ein Mitarbeiter inklusive aller notwendigen Zertifikate (GWO Überleben auf See, GWO Working at heights, HUET incl. CA-EBS, GWO First Aid, Offshoretauglichkeitsuntersuchung nach AWMF) und der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung (Überlebensanzug, Rettungsweste mit PLB, Schutzhelm, Handschuhe, Arbeitsstiefel, PSAgA) für den Offshore-Einsatz sowie die für die planmäßigen Arbeiten benötigten Werkzeuge enthalten. Der Tagessatz Standby / Onshore wird für Wartezeiten, die mh² nicht zu verantworten hat, und wetterbedingte Ausfalltage an Land berechnet.
2.4 Weitere Tätigkeiten der mh² im Rahmen der angebotenen Arbeiten werden gemäß den Spezifikationen des Angebotes pauschal abgerechnet.
2.5 Es gelten ansonsten die jeweils aktuellen Preislisten der mh² bei Annahme des Angebotes. Erstreckt sich der Vertrag oder die einzelnen Teillieferungen/-leistungen über einen längeren Zeitraum, gelten die jeweils aktuellen Preislisten zur Zeit der jeweiligen Lieferung oder Leistung.
2.6 Die mh² trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger Steuern und Gebühren hinzuweisen. Alle Angebote der mh² verstehen sich zuzüglich der ggf. anfallenden vorgenannten Kosten, Steuern und Gebühren, die der Kunde zu tragen hat, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung hierüber bedarf.
2.7 Der Vertrag kommt bei einer Bestellung des Kunden durch schriftliche Annahme des Angebotes, spätestens aber durch Beginn der Ausführung der angebotenen Arbeiten durch die mh² zustande.
3. Schlechtwetter, Wartezeit und Stornierungsbedingungen
3.1 Bei wetterbedingtem Ausfall oder Abbruch von Einsätzen bzw. Wartezeiten, die mh² nicht zu vertreten hat, übernimmt der Kunde die entstehenden Kosten. Diese belaufen sich auf a) den Tagessatz Standby / Onshore, wenn der Einsatz abgebrochen wird, ohne dass die Ausfahrt auf See begonnen hat, und b) den Tagessatz Offshore, sobald die Ausfahrt auf See begonnen hat.
3.2 Für geplante und bestätigte Einsätze gelten folgende Stornierungsfristen:
3.2.1 Bis 30 Tage vor planmäßigem Einsatzbeginn – kostenfrei
3.2.2 Bis 3 Tage vor planmäßigem Einsatzbeginn – 50 % der geplanten Personalkosten
3.2.3 Kleiner 3 Tage vor planmäßigem Einsatzbeginn – 100 % der geplanten Personalkosten
jeweils zuzüglich der bereits angefallenen Kosten (Materialbeschaffung, Projektmanagement, Anlieferung von Equipment, Unterkünfte, etc.). „Geplante Personalkosten“ umfassen die kalkulierten Aufwände gemäß den Spezifikationen des Angebotes unter Beachtung des für die Abarbeitung der angebotenen Leistungen erforderlichen Mitarbeitereinsatzes.
4. Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde stellt kostenfrei (soweit nicht im Angebot abweichend geregelt)
4.1 den seeseitigen Transport der von mh² eingesetzten Mitarbeiter (nebst Materialien und Werkzeugen) sowie die Unterbringung und Verpflegung auf See, vorzugsweise in Einzelkabinen;
4.2 in der Nähe der durchzuführenden Arbeiten eine 400 V / 230 V Stromversorgung;
4.3 nach Beantragung durch mh² die notwendigen Permits (AES) zur Verfügung und
4.4 die Rettungskette und medizinische Versorgung gemäß „Konzept zur unverzüglichen Rettung und medizinischen Versorgung von Beschäftigten in der Offshore-Windindustrie“ sicher.
5. Fristen
5.1 Soweit keine ausdrücklich schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Liefer- und Leistungsfristen, die von der mh² angegeben werden, unverbindlich und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, die sich aus der Bestellbestätigung bzw. den gesetzlichen Vorgaben ergeben. Aus der Überschreitung der vorgenannten Liefer- bzw. Leistungsfristen können seitens des Kunden keine Ansprüche gegen die mh², insbesondere auf Rücktritt oder Schadensersatz, geltend gemacht werden.
5.2 Die mh² ist auch berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung in Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, der Kunde hat daran kein Interesse und hierauf ausdrücklich hingewiesen.
6. Verzug
6.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die mh² berechtigt, von diesem den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferungen bzw. Leistungen spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6.2 Kommt die mh² mit ihrer Leistung in Verzug, steht dem Kunden, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Werktagen, ausschließlich ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7. Zahlungen
7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der in Ziff. 2 beschriebenen Preise jeweils zum Monatsende bzw. nach Beendigung des Einsatzes.
7.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die zugrunde liegende Geldschuld mit einem Zinssatz von 9 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch mit 11 % p. a., zu verzinsen.
7.3 Gegenüber fälligen Forderungen der mh² kann der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Haftung
8.1 Die mh² haftet für alle von ihr oder ihren Mitarbeitern im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Kunden schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden. Der Kunde hat den entsprechenden Nachweis zur Schadensursache und Schadenshöhe zu führen.
8.2 Die Haftung ist auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens, maximal auf die Höhe des kalkulierten Angebotspreises, mindestens aber 50.000,- EUR, begrenzt.
8.3 Die Haftung der mh² für Schäden infolge der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ebenso ausgeschlossen wie für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechungen beim Kunden oder Dritten.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall des Vorsatzes, für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Personenschäden oder sonstige Fälle, in denen gesetzlich zwingend eine unbeschränkte Haftung besteht.
8.5 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von einem möglichen Verstoß der mh² hätte Kenntnis erlangen können.
8.6 Alle Risiken des Verlustes von Materialien und Werkzeugen oder etwaiger Schäden an diesen oder Beschädigungen von Sachen oder Personen durch die Materialien und Werkzeuge während des seeseitigen Transportes gemäß Ziff. 4.1 werden ausschließlich vom Kunden getragen. Die mh² ist lediglich für die transportgerechte Verpackung der Materialien und Werkzeuge verantwortlich.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist des Kunden für Ansprüche gegen die mh² verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.
9.2 Für Beschichtungsreparaturen sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, da durch mh² keine neue Beschichtung hergestellt, sondern eine vorhandene lediglich repariert wird.
9.3 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der Lieferungen und Leistungen der mh² sind auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung beschränkt. Dem Kunden bleibt das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vorbehalten, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung mindestens zweimal fehlschlägt. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung erfolgt auf Kosten der mh². Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die mh² behält sich das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages vor.
10.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die mh² unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der mh² insoweit entstehenden Schaden.
11. Schutz- und Nutzungsrechte
11.1 Die mh² übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Verwendung der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden nicht gegen nationale oder internationale Schutz- und Nutzungsrechte verstößt. Der Kunde ist daher verpflichtet, sich bei Verwendung oder Weiterveräußerung selbst davon zu überzeugen, dass solche Rechte Dritter nicht verletzt werden. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die mh² sind insoweit ausgeschlossen.
11.2 Der Kunde verpflichtet sich, die mh² von allen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzungen von Schutz- und Nutzungsrechten, die durch Handlungen des Kunden entstehen, freizustellen.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl
Für alle Streitigkeiten aus Verträgen, Lieferungen und Leistungen der mh² gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Als Gerichtsstand für solche Streitigkeiten wird Bremen vereinbart.
Stand: Juli 2026
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